TRANSPARENTE INFORMATION

bemüht um Seriöse quellen

Pandemie Daten Schweiz BAG

Informationen zur aktuellen Lage 


Nebenwirkungen CH

Verdachtsmeldungen unerwünschter Wirkungen der Covid-19 Impfungen in der Schweiz

Die Meldungen erfolgten etwa zur Hälfte durch medizinische Fachpersonen, 4'909 Meldungen (49,9%) kamen direkt von Betroffenen bzw. Patientinnen oder Patienten. STAND 15.11.21

Nebenwirkungen selber melden

Meldung von vermuteten unerwünschten Arzneimittelwirkungen durch Patientinnen und Patienten

Das Schweizer Heilmittelgesetz sieht vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und Patienten und deren Organisationen sowie interessierte Dritte der Swissmedic unerwünschte Wirkungen von Heilmitteln und Vorkommnisse melden können.

Nebenwirkungen EU

European database of suspected adverse drug reaction reports

Unter C wie COVID ziemlich weit nach unten werden hier die in der EU rapportierten Nebenwirkungen aufgelistet nach einzelnen Impfstoffen.

OUR WORLD IN DATA

Sammlung aller gemeldeten Daten Weltweit. 
Verabreichte Impfdosen, Fälle, Sterbefälle etc. Ideal für Ländervergleich bzw. Massnahmen Nutzenanalyse

UNGEIMPFTE VS. GEIMPFTE

STUDIE LANCET ZUR INFEKTIÖSITÄT UNGEIMPFTER VS. GEIMPFTER (ENGLISCH)

The SARS-CoV-2 delta (B.1.617.2) variant is highly transmissible and spreading globally, including in populations with high vaccination rates.

Gain of function

COVID-19 and the gain of function debates

Introduction:

The so-called “gain of function” research has been recently debated in the context of viral research on coronaviruses and whether it is too risky to undertake such experiments.

corona-immunitas.ch

Regionale News November 2021


Derzeit ist die Pandemie-Situation stabiler als noch vor einem Jahr, und viele drängende Fragen konnten beantwortet werden.

infekt.ch

Klinik für Infektiologie/Spitalhygiene Kantonsspital St.Gallen 

Diverse Artikel zu Studien 

nejm.org

Waning Immune Humoral Response to BNT162b2 Covid-19 Vaccine over 6 Months 

The study included 4868 participants, with 3808 being included in the linear mixed-model analyses. The level of IgG antibodies decreased at a consistent rate, whereas the neutralizing antibody level decreased rapidly for the first 3 months with a relatively slow decrease thereafter.  

medrxiv.org

PREPRINT
Shedding of Infectious SARS-CoV-2 Despite Vaccination when the Delta Variant is Prevalent - Wisconsin, July 2021 

This work was supported by Centers for Disease Control and Prevention contracts 75D30120C09870 and 75D30121C11060 to D.H.O and T.C.F. The authors are also members of the Upper Midwest Regional Accelerator for Genomic Surveillance funded by the Rockefeller Foundation.

https://de.wikipedia.org/wiki/Kontrollgruppe#Beispiel_aus_der_Medizin

Kontrollgruppe

In einer klinische Studie wird ein neuer Wirkstoff an 100 Probanden getestet und zeigt bei 50 die gewünschte Wirkung. Diese könnte allerdings auch auf dem Placeboeffekt oder Spontanremission beruhen. Nur eine Kontrollgruppe unter Ceteris-paribus-Bedingungen verschafft darüber Gewissheit.

https://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%BCrnberger_Kodex

Die zehn Punkte des Nürnberger Kodex 1947

Die zehn Punkte des Nürnberger Kodex 1947

(Stellungnahme des I. Amerikanischen Militärgerichtshofes über „zulässige medizinische Versuche“)

  1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.

  2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.

  3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.

  4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.

  5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.

  6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.

  7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.

  8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.

  9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.

  10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.

https://www.thelancet.com/journals/lanmic/article/PIIS2666-5247(21)00069-0/fulltext

COVID-19 vaccine efficacy and effectiveness—the elephant (not) in the room

Approximately 96 COVID-19 vaccines are at various stages of clinical development.